Artikel 12 LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und die an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dieser anderen Partei besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in der Vertragspartei, aus der sie stammen, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, 3 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner eine in dieser Partei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, in einer Vertragspartei eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke dieser Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte diese Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren als aus der Vertragspartei stammend, in der die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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