Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
(a)
(i) bedeutet der Ausdruck „Sonderverwaltungsregion Hongkong“ alle Gebiete in denen die Steuergesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong zur Anwendung kommen;
(ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
(b) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
(c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
(d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
(i) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong: den Commissioner of Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(e) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ oder „Partei“, je nach dem Zusammenhang, die Sonderverwaltungsregion Hongkong oder Österreich;
(f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
(g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
(h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;
(i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Verhältnis zu Österreich:
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Österreichs besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;
(j) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
(k) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong oder die österreichische Steuer.
(2) Im Sinne dieses Abkommens beinhalten die Ausdrücke „Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong“ und „österreichische Steuer“ keine Strafzuschläge oder Zinsen, die gemäß den in einer der Vertragsparteien in Kraft befindlichen Gesetzen erhoben werden, die sich auf die Steuern, auf die dieses Abkommens gemäß Artikel 2 Anwendung findet, beziehen.
(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Partei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Partei hat.
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