AktG § 65b. Inpfandnahme eigener Aktien, BGBl. I Nr. 125/1998, gültig ab 01.01.1999

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 65b. Inpfandnahme eigener Aktien

(1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.

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