AktG § 47. Ersatzansprüche bei der Nachgründung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 47. Ersatzansprüche bei der Nachgründung

Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

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