AktG § 222. Notarielle Beurkundung des
Verschmelzungsvertrags, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996
Neunter Teil Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 222. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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