AktG § 222. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

Neunter Teil Verschmelzung

Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 222. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags

Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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