AktG § 177. Wirksamwerden der
Kapitalherabsetzung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 177. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500