AktG § 177. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung

§ 177. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.

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