AktG § 17. Inhalt der Satzung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 17. Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;

4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500