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Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 Wiener VBO 1995
1. Treten Krankenstände auf, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflicht ungeeignet. Die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die weit überdurchschnittlichen Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995.
2. Weist ein Bediensteter im Jahr 2006 21 Krankenstandstage, im Jahr 2007 57 Krankenstandstage, im Jahr 2008 81 Krankenstandstage, im Jahr 2009 27 Krankenstandstage, im Jahr 2010 245 Krankenstandstage und im Jahr 2011 293 Krankenstandstage, also im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 120 Krankenstandstage auf, so ist die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Bediensteten für die Erfüllung der Dienstpflichten hier jedenfalls vertretbar. – (§ 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995)
( 9 ObA 133/13v)