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PV-Info 3, März 2016, Seite 24

Kündigung eines begünstigten Behinderten ohne besonderen Kündigungsschutz

Andreas Gerhartl

Bei Einstellung eines begünstigten Behinderten kommt der besondere Kündigungsschutz erst nach vierjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Tragen. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum der Schutz vor Diskriminierung wegen Vorliegens einer schlichten Behinderung zugutekommt. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, die Kündigung wegen Diskriminierung anzufechten ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war vom bis zum beim beklagten Arbeitgeber als Schweißer beschäftigt. Im Zuge seines Einstellungsgesprächs legte er im Personalfragebogen nicht offen, dass er begünstigter Behinderter ist. Bei der Untersuchung durch den Betriebsarzt gab er Kopfschmerzen an, erwähnte jedoch keine weiteren Beschwerden oder Erkrankungen und unterschrieb auch eine Erklärung, keine ihm bekannten Leiden oder Krankheiten verschwiegen zu haben. Er wurde vom Betriebsarzt als geeignet eingestuft und eingestellt.

Im Zuge der Vorschreibung der Ausgleichstaxe erfuhr der Arbeitgeber im Juni 2012 erstmals, dass der Arbeitnehmer begünstigter Behinderter ist. Der Arbeitnehmer erklärte über Nachfrage, nichts davon zu wissen, behindert zu sein. Der A...

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