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Anrechnungsregelungen (Aufsaugungs- und Vorwegnahmeregelungen) auf künftige kollektivvertragliche Erhöhungen
Soll eine einzelvertragliche freiwillige Gehaltserhöhung bei einer künftigen kollektivvertraglichen Anhebung (allenfalls auch bei mehreren Anhebungen) der Gehälter angerechnet werden, so ist es zulässig, dies mittels einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu regeln. Solche oder ähnliche Aufsaugungsbestimmungen können auch in Kollektivverträgen enthalten sein (; , 9 ObA 76/15i).
Gestaltung von Aufsaugungsklauseln
Eine Gehalts- oder Lohnerhöhung vor dem Zeitpunkt einer späteren kollektivvertraglichen Anhebung ist als Besserstellung für den Arbeitnehmer zu werten, da die Erhöhung des Entgelts früher eintritt. Die Aufsaugungsklausel ist daher im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip (§ 3 ArbVG) unbedenklich. Eine überschaubare Anrechnung der einzelvertraglichen Erhöhung auf spätere kollektivvertragliche Gehaltssteigerungen ist daher nach der Rechtsprechung zulässig (). Denkbar ist aber auch, dass ein Kollektivvertrag Vorgaben (bzw Beschränkungen) zur Anrechnung regelt.
Bei einer 40 % über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegenden Lohnvereinbarung wurden beispielsweise drei einzurechnende Ist-Lohnerhöhungen für rechtswirksam angeseh...