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EuGH: Keine Mehrwertsteuerbefreiung für die Beförderung von menschlichen Organen
In seinem Urteil vom , De Fruytier, C-334/14, hatte sich der EuGH mit der Frage nach der Reichweite der Mehrwertsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zu befassen. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau De Fruytier und dem belgischen Staat über die Frage, ob die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien, die Frau De Fruytier als Selbständige durchführt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau De Fruytier führt als Selbständige Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien unter der Aufsicht und Verantwortung eines Arztes durch. Die belgische Steuerverwaltung erhob auf ihre Tätigkeit Mehrwertsteuer. Da Frau De Fruytier der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit sein müsse, erhob sie Klage. Das Tribunal de première instance de Namur gab ihr mit Urteil vom und die Cour d’appel de Liège mit Urteil vom recht. Beide Gerichte ordneten die entsprechenden Steuerrückzahlungen ...