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Frage der Ansässigkeit eines Angehörigen der spanischen OSZE-Vertretung in Österreich
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl 1993/511 idF BGBl 1995/735, werden den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Gemäß Art XI Abschnitt 32 lit a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl III 1998/99, genießen Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Gemäß Art 34 des Wiener Übereinkommens vom über diplomatische Beziehungen (Wiener Diplomatenkonvention), BGBl 1966/66, ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben mit Ausnahm...