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EWR-interne Überlassung von Drittstaatsangehörigen
Aufgrund der Rechtsprechung des , Essent Energie Productie) wurde die EWR-interne Überlassung von Drittstaatsangehörigen nach Österreich hinsichtlich Ausländerbeschäftigungsrecht durch Erlass neu geregelt (BMASK , 435.006/0003-VI/B/7/2015).
Beschäftigungsbewilligung
Gemäß § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG setzt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitnehmer, die ihm Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, unter anderem voraus, dass für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung im Sinne des § 16 Abs 4 AÜG vorliegt. Gemäß § 16a AÜG ist bei Überlassungen innerhalb des EWR (einschließlich Schweiz) zwar keine Überlassungsbewilligung erforderlich, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung setzt aber das sinngemäße Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 4 AÜG voraus. Diese Regelung bezieht sich (aber lediglich) auf die Überlassung von Drittstaatsangehörigen (bzw kroatischen Staatsangehörigen) aus einem EWR-Staat nach Österreich, da EWR-Bürger für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ohnehin keine Bewilligung nach dem AuslBG benötigen.
ZKO-Meldung
Im Hinblick auf die oben angeführte EuGH-Entscheidung ist § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG für EWR-inte...