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Carried Interest ist DBA-rechtlich nicht als Tätigkeitsvergütung zu qualifizieren
Töben (Blog Handelsblatt ) berichtet von einem noch nicht veröffentlichten Urteil des FG München vom , wonach carried interest als gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich anzuerkennen sei, kein verdecktes Entgelt der Investoren an die Initiatoren darstelle und trotz der steuerlichen Spezialvorschrift des § 18 Abs 1 Nr 4 dEStG keine (verdeckte) schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung vorliege. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung könne daher carried interest bei den Investoren nicht zu bloß beschränkt abziehbarem Aufwand führen und liegen sowohl bei den Investoren als auch den Initiatoren Veräußerungsgewinne vor. Das FG München liege mit seinem Urteil auf einer Linie mit dem Urteil des BFH vom , VIII R 11/16, und der herrschenden Meinung im Schrifttum; die Finanzverwaltung hat dennoch Revision eingelegt.