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Anwendung des Progressionsvorbehalts in Dreiecksachverhalten
Kudert/Poerschke (PIStB 2020, 348 ff, und PIStB 2021, 16 ff) untersuchen die Anwendung des Progressionsvorbehalts im Outbound-Fall und zeigen auf, dass diese Regelung auch beim Inbound-Fall im Dreieckssachverhalt zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. So unterliegen bei einem in Österreich und Deutschland wohnhaften, aber nach dem DBA in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen die Einkünfte aus einem Drittstaat sowohl in Österreich als auch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Dies ergebe sich aus deutscher Sicht aus den Verteilungsnormen des DBA Deutschland und aus österreichischer Sicht aus dem Methodenartikel des DBA mit dem Drittstaat. Damit unterwerfen beide Staaten dieselben Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Darüber hinaus unterliegen in Deutschland erzielte Einkünfte dem Progressionsvorbehalt in Österreich, während in Österreich erzielte Einkünfte dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen. Als Worst-Case-Szenario können daher eine doppelte unbeschränkte Steuerpflicht und die parallele Anwendung mehrerer DBA bei Dreieckssachverhalten zu einem doppelten Progressionsvorbehalt führen.