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EuGH: Vorsteuerabzug einer gemischten Holding bei nicht zustande gekommenem Beteiligungserwerb
In seinem Urteil vom , Sonaecom, C-42/19, hatte sich der EuGH mit der Vorsteuerabzugsberechtigung einer gemischten Holding zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sonaecom SGPS SA (im Folgenden: Sonaecom) und der portugiesischen Steuer- und Zollbehörde über die Abzugsfähigkeit – als Vorsteuer – der Mehrwertsteuer, die von Sonaecom für Ausgaben entrichtet wurde, die zum einen für Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Markterkundung im Hinblick auf den eventuellen Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und zum anderen für die Zahlung einer Provision für die Organisation und Einrichtung einer Anleihe an die BCP Investimento SA getätigt wurden, wobei weder der Erwerb noch die Investitionen, für die die Anleihe vereinbart wurde, verwirklicht worden sind.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sonaecom ist eine Holding-gesellschaft, die neben ihrer Tätigkeit des Erwerbs, des Haltens und der Verwaltung von Beteiligungen eine Tätigkeit der Verwaltung und strategischen Koordinierung von Unternehmen ausübt, die auf den Märkten Telekommunikation, Medien, Software und Systemintegration tätig...