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Zweite Erweiterung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Deutschland iZm der COVID-19-Pandemie
Der , 2021-0.035.212, gibt den Inhalt einer zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf Basis von Art 25 Abs 3 DBA Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wieder.
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am tritt die Konsultationsvereinbarung vom (, 2020-0.695.407) außer Kraft. Der Erlass ergänzt den , BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV 2019/68, betreffend „b. Sonderfälle inkl Heimarbeit (Homeoffice)“.
Neu hinzugekommen ist Pkt 5 der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art 5 Abs 1 DBA Deutschland in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice:
„Im Hinblick auf die Auslegung des Art 5 Abs 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regel-mäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Art 5 begründet. Dies kann sich bereits – unabhängig von Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie – aus den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte ergeben, wenn es sich beispielsweise um bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Sinne von Art 5 Abs 4 des ...