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ASoK 5, Mai 2012, Seite 199

Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung

1. Eine Entlassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, dass ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht zugemutet werden kann.

2. Die Entlassung eines Oberarztes, der die Frage einer Turnusärztin nach der postoperativen Komplikationsrate des ihm vorgesetzten Primars mit einem Gerücht über diesen beantwortet („Schlächter von Ulm“) und sich auch in der Folge nicht davon distanziert, ist ungeachtet der Frage nach der tatsächlichen Komplikationsrate wegen erheblicher Ehrverletzung als gerechtfertigt zu betrachten. – (§ 27 Z 6 AngG)

( 9 ObA 75/11m)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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