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Nichtverlängerung einer Befristung ist keine Diskriminierung i. S. d. § 3 Z 6 GlBG
Das Nichtanbieten eines unbefristeten Dienstverhältnisses im Anschluss an das Fristende eines befristeten Dienstverhältnisses fällt nicht unter den Tatbestand einer Diskriminierung „bei den sonstigen Arbeitsbedingungen“ i. S. d. § 3 Z 6 GlBG. – (§ 3 Z 6 GlBG)
„3. Auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Diskriminierung bei den ‚sonstigen Arbeitsbedingungen‘ darstellen (Hopf/Mayr/Eichinger, a. a. O., § 3 Rz. 133; Rebhahn, a. a. O., § 3 Rz. 149 f.; Windisch-Graetz, a. a. O., § 3 GlBG Rz. 31). Dies kann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern benachteiligt wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings gar nicht behauptet, durch die Befristung als solche diskriminiert worden zu sein. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass das Dienstverhältnis befristet mit einer Verlängerungsklausel eingegangen worden sei, wonach sich das Vertragsverhältnis nach Fristablauf automatisch in ein unbefristetes umwandle, wenn nicht eine Partei bis zu einem bestimmten Termin erkläre, es über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen (zur Qualifikation solcher Vereinbarungen siehe RIS-Justiz RS0063980; krit. Jabornegg, Zur Unterschei...