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EuGH: Kosten für den Ausbau einer öffentlichen Straße berechtigen zum Vorsteuerabzug und führen zu keinem Eigenverbrauch, wenn die Straße für steuerpflichtige Umsätze erforderlich ist
In seinem Urteil vom , Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG, C-528/19, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit Fragen dazu zu befassen, wie die Kosten eines Unternehmens für die Erschließung einer öffentlichen Straße, die im öffentlichen Gut verbleibt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Zu entscheiden war, ob dem betreffenden Unternehmen der Vorsteuerabzug für solche Kosten zusteht und, wenn ja, ob ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch bewirkt wird. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Die Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG ist eine geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zwischen ihr und ihren Tochtergesellschaften A-GmbH und B-GmbH besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Infolge der Entscheidung des Regierungspräsidiums, den Neuaufschluss und Betrieb eines Kalksteinbruchs zu genehmigen, wurde der A-GmbH mit Bescheid vom der Betrieb dieses Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung über eine öffentliche Straße der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Steinbruch befindet, gestattet. Da der Abtransport des Kalksteins den Ausbau erforderte, wurde darüber zwischen der betreffenden Gemeinde und der Rechtsvorgängerin der A-GmbH eine Vereinbarung gesch...