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Probezeit bei neuem Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber
Regelt der Kollektivvertrag die Probezeit und beschränkt er diese nicht auf ein „erstes Arbeitsverhältnis“, so ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber eine neuerliche Probezeit zulässig, falls nicht eine Umgehung von Schutzvorschriften zu befürchten ist ().
Eine Probezeit für Angestellte bzw Arbeiter (§ 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB) kannimKollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Probezeit der Lehrlinge ist im Gesetz festgelegt (§ 15 Abs 2 BAG); diese Bestimmung ist absolut zwingend (; , 9 ObA 186/01w). Daher kann sie weder durch Kollektivvertrag noch durch eine Einzelvereinbarung verändert werden.
In der eingangs erwähnten Entscheidung des OGH ist es um die im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter) festgelegte Probezeit (Art IV Z 1) gegangen. S. 7Diese Bestimmung ist nach der Auffassung bezüglich weiterer Arbeitsverhältnisse mit jeweils neuer Probezeit wie folgt auszulegen: Die Probezeit ist in Art IV Z 1 nicht auf ein „erstes Arbeitsverhältnis“ beim selben Arbeitgeber eingeschränkt und kommt daher auch bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zur Anwendung (dieses Ergebnis wurde zu diesem Kollektivver...