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Unionsrechtliche Legitimation unilateraler Missbrauchsbekämpfung am Beispiel des deutschen § 50d Abs 3 EStG
Sec 50d Para 3 of the German ITA as an Example of the Legitimation of Unilateral Anti-Abuse Measures Within the EU
The Court of Justice of the European Union (CJEU) is continually deciding cases regarding national anti-abuse measures. The German SAAR anchored in Sec 50d para 3 German ITA was found to be incompatible with the EU law and therefore has to be adjusted. Sarah Rothe and Filip Schade provide a suggestion for solving this violation of EU law, taking into account both requirements by the CJEU for a unilateral anti-abuse provision and the transformation of Art 6 ATAD into Austrian tax law.
I. Grundsätzliches
Neben der allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift (§ 42 dAO), die im Wesentlichen die Vorgaben des Art 6 ATAD erfüllt, enthält das deutsche Steuerrecht eine Vielzahl spezifischer Normen, die einer missbräuchlichen Ausnutzung der deutschen Rechtsordnung seitens des Steuerpflichtigen zur Reduktion seiner Steuerlast entgegenwirken sollen. Besonders stark diskutiert wird in diesem Kontext § 50d Abs 3 dEStG, der vor allem mit dem Ziel geschaffen wurde, das sogenannte Treaty- und Directive-Shopping zu verhindern. Die Norm unterlag in der Vergangenheit einigen Änderungen, die ein komplexes Wortgebilde mit ungeahnten Folgen entstehen ließen. Auch im Hinblick auf die Einhaltung unionsrecht...