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Beschränkte Kostenerstattung für TV-Kurzberichterstattung unionsrechtskonform
Nach der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste darf jeder Fernsehveranstalter, der in der Europäischen Union niedergelassen ist, Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichem Interesse senden, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen. Dazu können kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers ausgewählt werden, der nur für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten eine Erstattung verlangen darf. Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse, wie Fußballspiele, ist nach Ansicht des EuGH rechtmäßig. Es sei – so die Luxemburger Richter – mit der Grundrechtecharta (namentlich mit dem Schutz des Eigentums und der unternehmerischen Freiheit) vereinbar, dass die Kostenerstattung, die der Inhaber der Exklusivübertragungsrechte für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt ist (, Sky Österreich GmbH gegen ORF).