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Server als Betriebsstätte
(B. R.) Unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation des österreichischen Rechts muss der in § 3a UStG 1994 verwendete Betriebsstättenbegriff nicht nach § 29 BAO, sondern anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine „feste Niederlassung“ ausgelegt werden (; -G/05). Nach der zum Begriff der festen Niederlassung ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist eine feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn nur dann verwirklicht, wenn eine feste örtliche Einrichtung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist (z. B. Urteile vom , Rs. C-168/84, Berkholz, bzw. vom , Rs. C-73/06, Planzer Luxembourg). Die feste örtliche Einrichtung muss einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur haben, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (, ARO Lease).
Bei einem Server liegt mangels personeller Mittel und Möglichkeit einer autonomen Erbringung von Leistungen keine „feste Niederlass...