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Indexierung von Familienleistungen
In Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom , Kommission/Österreich, C-328/20, wurde der Modus für die Rückgängigmachung der Indexierung von Familienleistungen seit dem Jahr 2019 vom Gesetzgeber nunmehr wie folgt festgelegt (BGBl I 2022/135, ausgegeben am ):
Änderungen
Die Indexierungen der Familienbeihilfe (§ 8a FLAG), des Kinderabsetzbetrags (§ 33 Abs 3 EStG), des Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a EStG), des Alleinverdiener- bzw -erzieherabsetzbetrags (§ 33 Abs 4 EStG) und des Kindermehrbetrags (§ 33 Abs 7 EStG) entfallen rückwirkend mit .
Unterscheidung
Bezugsberechtigten, deren Kinder sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern aufhielten, wird die Differenz auf den österreichischen Leistungsanspruch nachgezahlt.
Bezugsberechtigte, deren Kinder sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhielten, haben keine Rückzahlung zu leisten; es gilt die bezogene Höhe der Familienleistung als rechtmäßig bezogen.
S. 7Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag
Die Nachzahlung erfolgt automationsgestützt. Ist ein...