Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbare Sozialversicherungsrechtsordnung bei Telearbeit aus dem Ausland
Nach der allgemeinen Regel der europäischen Sozialrechtskoordinierung unterliegen erwerbstätige Personen den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie diese Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt ungeachtet dessen, wo diese Erwerbstätigen wohnen bzw wo das Unternehmen, das sie beschäftigt, ansässig ist. Vermittelt eine in Spanien ansässige Person von ihrem Wohnsitz aus (also via Telearbeit) Immobilienverkäufe für ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dann ist Spanien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen, sodass sich keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG ergeben kann ().
Sachverhalt
Ein österreichisches Immobilienunternehmen beschäftigte in den Jahren 2005 und 2006 eine freie Dienstnehmerin im Bereich der Kunden- und Objektakquisition. Aufgabe der freien Dienstnehmerin war die Vermittlung von Rechtsgeschäften über Immobilienobjekte in Österreich. Ihre Vergütung bestand in Erfolgsprovisionen. Die freie Dienstnehmerin wurde unter Verwendung von E-Mail und Telefon per Telearbeit ausschließlich von ihrem Wohnsitz in Spanien aus tätig. Ihre Honorarnoten an das Immobilienunternehmen stellte sie unter ihrer spanischen Adresse und Steuernummer aus. Strittig war,...