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Bindungswirkung des Formulars A1 gilt auch bei Selbständigen
Die Bindungswirkung des Formulars A 1 gilt auch, wenn es für eine selbständige Tätigkeit ausgestellt wurde, selbst wenn die Behörde bei einer Kontrolle diese Tätigkeit als die eines unselbständig Beschäftigten wertet ().
Eine GmbH beschäftigte im Jahr 2014 zwei polnische Staatsbürger als Subunternehmer, wobei diese jeweils ein Ein-Personen-Unternehmen waren. Beide hatten eine polnische Gewerbeberechtigung und waren in Polen sozialversichert, wobei für beide jeweils ein A1‑Formular vorlag, mit dem ein polnischer Sozialversicherungsträger die Anwendbarkeit des polnischen Sozialversicherungsrechts bestätigt hatte. Das österreichische Finanzamt wertete diese Tätigkeit aber als unselbständige Tätigkeit. Da für diese kein A1-Formular vorlag und auch keine Meldung der Arbeitnehmer bei einer österreichischen GKK erfolgt war, verhängte es Geldstrafen wegen eines Verstoßes gegen die Meldebestimmungen des ASVG.
Bindungswirkung des A1-Formulars
Das LVwG Steiermark behob diese Entscheidung und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein, weil das A1-Formular jedenfalls eine Bindungswirkung entfaltet und daher die österreichische Behörde an die Feststellung gebunden ist, d...