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Entlohnung von Arbeitsleistungen am Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gilt nicht als Feiertag (§ 7 Abs 7 ARG). Für Arbeitsleistungen an einem solchen Tag gebührt daher kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG ().
Sachverhalt
Das Erkenntnis des beruht auf folgendem Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber als Arbeiterin in einer Tankstelle vom bis in Vollzeit beschäftigt (fünf Tage pro Woche). Am Sonntag, dem , der ein gesetzlicher Feiertag nach § 7 Abs 3 ARG ist, arbeitete sie zehn Stunden. Die Klägerin erhielt den vereinbarten monatlichen Lohn für den Jänner 2019, ein Feiertagsarbeitsentgelt für den wurde nicht bezahlt. Mit ihrer Klage begehrte sie ein Feiertagsarbeitsentgelt für die am gearbeiteten Stunden von 91,40 €.
Anspruch auf Feiertagsentgelt
Hierzu ist zunächst Folgendes anzumerken: Nach § 7 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertags beginnen muss. § 7 Abs 3 ARG zählt 13 Feiertage taxativ auf. Darunter befindet sich auch der 6. 1. (Heilige Drei Könige). Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, trifft § 7 Abs 7 ARG. ...