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PV-Info 2, Februar 2021, Seite 14

Weiterbildungsgeld bei einvernehmlicher Auflösung

Andreas Gerhartl

Die einvernehmliche Lösung des (karenzierten) Dienstverhältnisses beendet den Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Wird dieser Umstand dem AMS nicht gemeldet, führt dies daher zur Rückforderung des weiterhin bezogenen Weiterbildungsgeldes ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog für die Zeit vom bis Weiterbildungsgeld. Im Zuge der anschließenden Beantragung von Arbeitslosengeld stellte das AMS fest, dass das Dienstverhältnis zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber bereits am einvernehmlich gelöst wurde. Dies war dem AMS nicht gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin wurde daher zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom bis verpflichtet.

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Der VwGH bestätigte den Rückforderungsbescheid. Er führte dazu aus, dass gemäß § 26 Abs 4 AlVG die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme der Bildungskarenz dem Bezug von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht. Im konkreten Fall erfolgte die Lösung des Dienstverhältnisses aber einvernehmlich. Diese Form der Beendigung hatte daher zur Folge, dass ab eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld fehlte. Im Folgenden war...

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