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Quellensteuerentlastung in Deutschland
In § 50d Abs 3 dEStG findet sich eine Vorschrift zur Abwehr von Treaty- bzw Directive-Shopping-Gestaltungen, die auf die Vermeidung der Entlastung deutscher Abzugsteuern abzielt. Die Norm war von Beginn an unionsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, die der EuGH am in den Rs C-504/16 und C-613/16 für die Altfassung (bis 2011) und kürzlich am in der Rs C-440/17 auch für die ab 2012 geltende Fassung bestätigte. Das BMF hat auf die erste EuGH-Entscheidung reagiert und dort auch Folgewirkungen für die geltende Rechtslage antizipiert ( IV B 3 – S 2411/07/10016-14, BStBl I 18, 589). Kahlenberg (PIStB 2018, 279 ff) analysiert die Auswirkungen des BMF-Schreibens. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen den Verstoß gegen Unionsrecht nicht heilen können: Einerseits werden Entlastungsansprüche nach §§ 44a und 50g dEStG und nach deutschen DBA im Schreiben S. 569 nicht angesprochen. Andererseits seien die inhaltlichen Anforderungen gegen den Missbrauchsverdacht zu hoch; es gelte weiterhin die Cadbury-Schweppes-Doktrin, wonach nur bei rein künstlichen Gestaltungen Entlastungsansprüche versagt werden dürfen. Nach Kahlenberg werde der Gesetzgeber daher nicht umhinkommen, § 50d Abs 3 dEStG umfassend zu überarbeiten.