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Vorläufige Anrechnung ausländischer Steuern
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das BFG mit der Frage, ob bzw in welcher Höhe eine Anrechnung der im Ausland vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer auf die österreichische Einkommensteuer zu erfolgen hat, wenn aufgrund des Nichtvorliegens des ausländischen Steuerbescheides die tatsächliche Höhe der ausländischen Steuer noch nicht feststeht ().
Die im Inland wohnhafte Beschwerdeführerin war im Streitjahr nichtselbständig als Altenpflegerin in einem von einer liechtensteinischen Gemeinde betriebenen Betreuungszentrum tätig. Im Zuge der Anrechnung der ausländischen Lohnsteuer wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den liechtensteinischen Steuerbescheid für das Streitjahr nachzureichen. Da dieser allerdings noch nicht vorlag, wurde keine ausländische Steuer in Abzug gebracht und lediglich darauf verwiesen, dass nach Ergehen des liechtensteinischen Steuerbescheides die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Bescheidänderung gemäß § 295a BAO bestünde.
Sachverhalt
Die vollständige Nichtanrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer hätte eine zumindest vorläufige Doppelbesteuerung in Höhe der ausländischen Steuer und ...