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SWI 12, Dezember 2016, Seite 588

Der Zwölfmonatszeitraum des Art 15 Abs 4 DBA Serbien

Abweichend vom OECD-MA dürfen gemäß Art 15 Abs 4 DBA Serbien, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, Vergütungen für unselbständige Arbeit, S. 589 die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur im diesem Staat besteuert werden, wenn diese Vergütungen für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, in dem die Bauausführung oder Montage in diesem Staat keine Betriebsstätte begründet, gezahlt werden.

Erhält ein österreichischer Steuerpflichtiger Vergütungen für eine Tätigkeit iZm einer Montage in Serbien, so kommt es für Zwecke des Zwölfmonatszeitraums des Art 15 Abs 4 DBA Serbien – und somit für die Frage des ausschließlichen Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates – nach Ansicht des BMF nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern vielmehr auf die Länge des Zeitraums, in dem die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Eine solche Auslegung ist vor allem im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen Art 15 Abs 2 Z 1 und Abs 4 DBA Serbien überzeugend. So würde die Sonderregelung zugunsten des Ansässigkeitsstaats auf Grund des Vorrangs des Abs 4 gegenüber allen „vorstehenden“ Bestimmungen des Art 15 auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die in ein...

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