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SWI 7, Juli 2013, Seite 330

UFS: Firmenwertabschreibung muss auch ausländischen Gruppenmitgliedern gewährt werden

Sabine Schmidjell-Dommes

Die Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG darf nicht deshalb verwehrt werden, weil es sich bei einer Beteiligung um eine solche an einer beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Slowakei) ansässig ist.

Die GM-AG ist Gruppenmitglied in der von der GT-GmbH als Gruppenträgerin geführten Unternehmensgruppe. Zu den Beteiligungen der GM-AG zählte in den streitgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 unter anderem auch die 100%ige Tochtergesellschaft E-GmbH. Diese erwarb im Jahr 2005 100 % der Anteile an der Z-s.r.o., Slowakei (in der Folge kurz Z), wobei bei der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung keine Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung abgegeben wurde. Im Jahr 2008 wurde die E-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der GM-AG als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Die GM-AG trat damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in sämtliche Rechtspositionen der E-GmbH ein und hält seitdem auch unmittelbar die Beteiligung an Z.

In den von der E-GmbH eingereichten Körperschaftsteuererklärungen wurden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen, wobei sich dieser Verlust zum Teil aus der Geltendmachung einer Firmenw...

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