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Kosten doppelter Haushaltsführung: Zur Frage des Berufswohnsitzes
Zur Geltendmachung von Kosten doppelter Haushaltsführung hatte der VwGH (, Ra 2019/13/0061) zu beurteilen, ob die Hausstanddefinition gemäß § 4 Abs 2 PendlerVO heranzuziehen ist. Das Höchstgericht hat dies verneint und geht von einer eigenständigen Definition des Wohnsitzes aus.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Steuerpflichtige machte in seinen Arbeitnehmerveranlagungen 2012 bis 2014 Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Polen geltend. Das Finanzamt versagte die Geltendmachung dieser Aufwendungen.
Das Finanzamt wies die Beschwerden ab und begründete dies damit, dass die Frau des Steuerpflichtigen in Polen kein Einkommen in relevanter Höhe beziehe und somit eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar wäre.
Das BFG wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ebenso ab. Das BFG führte aus, dass keine zwei Wohnsitze vorliegen, und beschäftigte sich demnach auch nicht mit der Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Nach Ansicht des BFG sind für das Vorliegen doppelter Haushaltsführung ein Familienwohnsitz einerseits und ein Berufswohnsitz andererseits nötig.
Dass sich der Familienwohnsitz in Polen befindet, sah das ...