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Deutsches Ehegattensplitting bei Wohnsitz in der Schweiz
Der EuGH hat am in der Rs. C-425/11, Katja Ettwein/Finanzamt Konstanz, ausgesprochen, dass die Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz dahingehend auszulegen sind, dass dieses Freizügigkeitsabkommen den deutschen Regelungen entgegensteht, die das Ehegattensplitting Eheleuten, die deutsche Staatsangehörige sind und mit ihrem gesamten Einkommen der Besteuerung in Deutschland unterliegen, deshalb verweigert, weil deren Wohnsitz in der Schweiz liegt. Smit (Highlights & Insights on European Taxation 5/2013, 22 ff.) analysiert das von den Schlussanträgen des Generalanwaltes abweichende Urteil des EuGH und weist zutreffend darauf hin, dass damit die mit der Rs. Schumacker begonnene Rechtsprechung des EuGH zur Ungleichbehandlung beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen in der EU nunmehr auch im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden ist. Aus österreichischer Sicht hat dieses Urteil zur Folge, dass die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG nunmehr auch in der Schweiz ansässigen Personen eingeräumt werden muss.