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Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Bezüge
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen ().
Der Steuerpflichtige war im Streitzeitraum Grenzgänger nach Deutschland. Der deutsche Arbeitgeber übermittelte für das Kalenderjahr einen Jahreslohnzettel an sein deutsches Betriebsstättenfinanzamt. Darin sind nachfolgende, für die Veranlagung der Einkünfte relevante Daten enthalten:
Sachverhalt
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Bezeichnung | Betrag |
Arbeitslohn | 76.028,31 € |
AN-Anteil gesetzliche Rentenversicherung | 6.960,91 € |
AN-Anteil gesetzliche Krankenversicherung | 8.091,00 € |
AN-Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung | 1.331,16 € |
AN-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung | 1.116,73 € |
AG-Zuschüsse Krankenversicherung | –3.810,60 € |
AG-Zuschüsse Pflegeversicherung | –665,52 € |
Verfahren beim Finanzamt
Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid die Dienstnehmeranteile zur deutschen Sozialversicherung im Verhältnis der laufenden zu den im Bruttolohn enthaltenen sonstigen Bezüge aufgeteilt. Somit wurden diese Sozialversicherungsbeiträge in einem reduzierten Au...