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Auch bei Fehlen entsprechender Merkmale sind Wärmeableser Arbeitnehmer
Interessant ist dieses Erkenntnis des BFG vor allem deshalb, da im vorliegenden Fall sowohl der Weisungsgebundenheit als auch der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb keine wesentliche Bedeutung zugesprochen werden. Die übrigen herangezogenen Abgrenzungskriterien sprachen zwar ebenfalls nicht für eine unselbständige Tätigkeit, trotzdem kam das BFG zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Wärmeableser im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wird. Die Aussage des BFG, wonach ein Mehr-Arbeiten auch bei Arbeitnehmern zu einem höheren Entlohnungsanspruch führt und daher ebenfalls kein entscheidendes Abgrenzungskriterium darstellt, verwundert ().
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitraum 2008 bis 2013 für Ablesetätigkeiten bezüglich Wärmemessgeräten Subunternehmer im Werkvertrag, die Verbrauchswerte auf eigenen Formularen dokumentierten. Ab Herbst 2013 erfolgte diese Tätigkeit nur mehr im Rahmen von Dienstverträgen. Die Ableser waren in anderen Berufen zum Teil sowohl selbständig als auch unselbständig tätig und verfügten über eine Gewerbeberechtigung. Es stand ihnen frei, Angebote anzunehmen. Sie erhielten Adresslisten und gaben...