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PV-Info 9, September 2021, Seite 6

Betretung bei „Gefälligkeitsdiensten“

Andreas Gerhartl

Die Erbringung von Gefälligkeitsdiensten stellt zwar kein Dienstverhältnis dar und ist somit auch während der Arbeitslosigkeit möglich, doch muss die Behauptung, Leistungen würden bloß aus Freundschaft bzw Gefälligkeit erbracht, einer Sachlichkeitsprüfung standhalten. Ist dies nicht der Fall, gebührt auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie war mit dem Geschäftsführer einer bestimmten GmbH bekannt und „freundschaftlich verbunden“. Seit dem Jahr 2017 unterstützte sie diesen Geschäftsführer (unentgeltlich) bei der Personalsuche für die GmbH. Damit bezweckte sie, ihn von ihrer Eignung im Hinblick auf eine mögliche künftige Beschäftigung zu überzeugen. Im Zuge dieser Tätigkeit wirkte sie auch an der Organisation von Jobbörsen (in Kooperation mit dem AMS) mit. Im Zuge einer Jobbörse am wurde sie von einer AMS-Mitarbeiterin auf ihre Tätigkeit angesprochen, worauf sie die Veranstaltung noch vor deren Beginn verließ.

Das AMS verpflichtete sie darauf zur Rückzahlung der im Zeitraum vom bis bezogenen Notstandshilfe. Begründend wurde aus...

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