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Bereitstellung von IT-Dienstleistungen im Verhältnis zu China
Erbringt ein in Österreich ansässiges Unternehmen gegenüber einem in China ansässigen verbundenen Unternehmen verschiedene zugeschnittene IT-Dienstleistungen, wie etwa die Nutzbarmachung von Software (Software-as-a-Service, SaaS) sowie die Bereitstellung und Wartung der notwendigen IT-Infrastruktur für die Betriebssysteme (Infrastructure-as-a-Service, IaaS), so stellt sich die Frage, ob China gemäß Art 12 DBA China auf die dafür bezogenen Vergütungen eine Quellensteuer einbehalten darf.
Das DBA China folgt bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffs sowohl dem OECD-MA 1977 als auch dem UN-MA 1980. So ist gemäß Art 12 Abs 3 DBA China auch „die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen“ vom Lizenzgebührenbegriff umfasst. Diese Wortfolge wurde im Rahmen des Updates 1992 aus dem OECD-MA gestrichen, ist jedoch immer noch im UN-MA enthalten.
Der Begriff „Ausrüstungen“ wird weder im OECD-MA 1977 noch im UN-MA definiert. Ebenso wenig äußert sich der OECD-MK zum OECD-MA 1977 zu der Frage, ob neben materiellen auch immaterielle Vermögenswerte vom Begriff „Ausrüstungen“ erfasst sein können. Das BMF hat in der Vergangenheit dazu vertreten, dass der Begriff „Ausrüstungen“ nich...