BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 21 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
EB zu § 21:
Die in der Bauordnung für das Burgenland, insbesondere im § 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verbauungsplan bzw die Teilregulierung (nunmehr Bebauungsplan bzw Teilbebauungsplan) sind äußerst mangelhaft. Es erwies sich daher eine ins einzelne gehende gesetzliche Regelung als erforderlich. Während der Flächenwidmungsplan die Gesamtgestaltung des Gemeindegebietes regelt, sind im Bebauungsplan, der nur für das Bauland und die Vorbehaltsflächen erstellt wird, die dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Bebauungsregeln im einzelnen festzulegen. Die bisher in der Bauordnung für das Burgenland enthaltenen Begriffe „Verbauungsplan“ bzw „Teilregulierung“ wurden, der heutigen Terminologie entsprechend, im vorliegenden Gesetz in „Bebauungsplan“ bzw „Teilbebauungsplan“ abgeändert. Im § 29 wurde eine diesbezügliche Anpassungsbestimmung zur Bauordnung für das Burgenland aufgenommen. Wie beim Flächenwidmungsplan (§ 12 Abs 4) erscheint es auch für den Bebauungsplan zweckmäßig, im Interesse der einheitlichen Darstellung durch Verordnung allgemeine Richtlinien über die Form der Bebauungspläne zu erlassen.
Anmerkungen:
1) Durch die Nov 2000/64 wur...