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Einschränkung der Übertragung stiller Reserven auf natürliche Personen verfassungsrechtlich unbedenklich
(B. R.) – Das StRefG 2005 beschränkt die Übertragung stiller Reserven auf natürliche Personen. Betroffen sind stille Reserven, die nach dem aufgedeckt wurden. Körperschaften können diese stillen Reserven nicht mehr ertragsteueraufschiebend übertragen.
Aus den Gesetzesmaterialien gehen folgende Intentionen hervor: „Die Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) soll auf natürliche Personen beschränkt werden. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit der Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 %. Verfassungsrechtlich erscheint der Ausschluss von Körperschaften vom Instrument des § 12 EStG 1988 unbedenklich, weil die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes zu einer vergleichsweise wesentlich geringeren Steuerbelastung der Körperschaften führt, die den Ausschluss von Investitionsbegünstigungen als systemkonsequent erscheinen lässt. Überdies besteht nur bei einem progressiven Steuertarif ein besonderer Bedarf nach einer allfälligen Gewinnglättung durch Inanspruchnahme des § 12 EStG 1988.“
Die unterschiedliche Behandlung von Körperschaften ist per se nicht verfassungswidrig (, zu § 12 EStG 1972). Auch wenn es sich beim ...