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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht (2. Auflage)

1. Baurecht

Die Verfassungsurkunde aus 1920, BGBl 1920/1, kannte in Art 12 Abs 1 Z 9 einen eigenen Kompetenztatbestand „Bauwesen“; demnach waren dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung sowie die Vollziehung vorbehalten. Die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung 1920 trat allerdings gemäß in § 42 Übergangsgesetz 1920, BGBl 1920/2, nicht bereits per in Kraft; vielmehr galt weiterhin die Kompetenzverteilung der Dezemberverfassung des Jahres 1967, RGBl 1867/141, wonach das „Bauwesen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache war. Mit der Bundesverfassungsnovelle 1925, BGBl 1925/268, wurde schließlich der Kompetenztatbestand „Bauwesen“ wieder aus der Kompetenzverteilung herausgenommen. Bis heute kennt die österreichische Bundesverfassung (B-VG) keinen Kompetenztatbestand „Bauwesen“. Gemäß Art 15 Abs 1 B-VG verbleiben die Angelegenheiten des Baurechts mangels gegenteiliger Regelung im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder und sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Aus diesem Grund gibt es in Österreich derzeit neun „Bauordnungen“, die teilweise voneinander sehr stark abweichen.

Vom Grundsatz, dass die Angelegenheiten des Baurechts in Gesetzgebun...

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