BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 22a Geschützter Lebensraum
EB 2004:
Zu § 22a:
Die bisherige Regelung ist lediglich auf die Ausweisung von Lebensräumen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABI. Nr. L 206 vom , S. 7, Anhang I eingeschränkt. Diese Richtlinie fordert jedoch auch die Ausweisung von Lebensräumen für die in Anhang II der Richtlinie und in Abs. 3 angeführten Arten.
In der Verordnung sind Gebote und Verbote im Sinne des Verschlechterungsverbotes (§ 22c Abs. 2) anzuführen.