BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 6 Inanspruchnahme fremden Grundes
Judikatur:
1) § 6 Bgld KanalanschlussG 1989 regelt die Inanspruchnahme fremden Grundes für den Fall, dass der Anschluss eines Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 6 Bgld KanalanschlussG 1989 verpflichtet, die Führung des Anschlusses des Hauskanals zweier Mitbeteiligter über ihr Grundstück zu dulden. In diesem Verfahren kam der Beschwerdeführerin Parteistellung zu, sie konnte in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen. Nach dem Bgld KanalanschlussG 1989 kommt im Verfahren betreffend den Ausspruch der Anschlussverpflichtung Nachbarn keine Parteistellung zu ().