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PV-Info 1, Jänner 2016, Seite 21

Keine Diskriminierung bei Auflösung wegen psychischer Krankheit

Andreas Gerhartl

Eine Krankheit kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine (diskriminierungsgeschützte) Behinderung darstellen, dafür müssen aber strenge Kriterien erfüllt sein, sodass eine psychische Erkrankung im Normalfall (ohne Hinzutreten besonderer Umstände) nicht darunterfällt. Sind die Voraussetzungen für eine Behinderung nicht erfüllt, ist der Diskriminierungsschutz des GlBG nicht analog anwendbar ().

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wurde in der Probezeit aufgelöst. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass bei ihr keine Behinderung im Sinne des S. 22 BEinstG vorlag und dieses Gesetz daher nicht anwendbar sei. Sie war aber der Meinung, ihr Arbeitsverhältnis sei wegen einer schweren (psychischen) Krankheit aufgelöst worden. Dies stelle daher eine Diskriminierung dar, weshalb § 12 Abs 7 GlBG analog anzuwenden sei. Zwar besteht bei der Regelung der Rechtsfolgen einer diskriminierenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit wegen einer Behinderung und des Geschlechts eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen § 12 Abs 7 GlBG und § 7f Abs 1 BEinstG, ein verfahrensrechtlicher Unterschied besteht aber, weil bei Geltendmachung von Rechtsfolgen wegen einer behaupteten Behindertendiskri...

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