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Weiterbildungsgeld und Geringfügigkeitsgrenze
Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld wird durch eine – die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende – Beschäftigung ausgeschlossen. In der Praxis wirft diese Bestimmung das Problem auf, welche Tätigkeiten unter den Begriff „Beschäftigung“ fallen. Ausbildungsverhältnisse zählen nach einer Entscheidung des BVwG nicht dazu (BVwG , W209 2110771-1).
Problemstellung
Gemäß § 26 Abs 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Bildungskarenz kein Weiterbildungsgeld, außer es handelt sich dabei um eine geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs 6 AlVG. Diese Bestimmung wirft die Frage auf, ob jedes – die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende – Entgelt während einer Bildungskarenz (also auch dann, wenn er nicht für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung gebührt) den Anspruch auf Weiterbildungsgeld ausschließt.
Familienhafte Mitarbeit
Zu bejahen ist dies im Falle familienhafter Mitarbeit. Darunter wird verstanden, dass jemand, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist. Würde das Entgelt dieser Tätigkeit für den Fall, da...