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Aufrechnung einer Abfertigung mit irrtümlich geleisteten BV-Beiträgen?
In einer Entscheidung aus neuerer Zeit befasste sich der OGH mit der Frage, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfertigung alt um Beiträge, die für diesen Arbeitnehmer irrtümlich an eine betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet wurden, gekürzt werden kann ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin stand seit in einem Dienstverhältnis und wurde vom Arbeitgeber (aufgrund eines Rechtsirrtums) im März 2003 zur BV-Kasse angemeldet. Nachdem die Arbeitnehmerin aufgrund einer Kontomitteilung der BV-Kasse erfahren hatte, dass sie im Abfertigungssystem neu gemeldet ist, ersuchte sie (mehrfach) um Berichtigung, der Arbeitgeber beharrte jedoch auf seiner Rechtsansicht.
Am endete das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung. Strittig war, ob der Arbeitgeber berechtigt war, die – der Arbeitnehmerin unstrittig zustehenden – Ansprüche in Höhe von 7.921,14 € brutto für die Abfertigung alt und einen Teil der restlichen Lohnansprüche mit den an die BV-Kasse bezahlten Beiträgen (1.720,99 €) aufzurechnen. Dies würde voraussetzen, dass die Arbeitnehmerin durch die Zahlung der Beiträge ungerechtfertigt bereichert wurde, sodass eine für die Aufrechnung notwendig...