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Schwedisches Höchstgericht urteilt über das Vorliegen einer Server-Betriebsstätte
Der Besitz eines Servers in einem Staat führt zur Begründung einer Betriebsstätte.
Die bloße Anmietung von Serverräumen zur Erbringung von Leistungen gegenüber Kunden lässt jedoch keine Betriebsstätte entstehen.
Sachverhalt: Unternehmen Y (Muttergesellschaft) sowie Unternehmen X (Tochtergesellschaft) waren beide in Staat A ansässig. Unternehmen X erbrachte technische und administrative Dienstleistungen sowie Marketing und Verkaufsdienstleistungen gegenüber anderen konzernzugehörigen Gesellschaften, darunter auch Unternehmen Y. Gegenstand des Verfahrens vor dem schwedischen Höchstgericht war das Ersuchen des Konzerns um eine Vorabauskunft („advance tax ruling“): Demnach war beabsichtigt, dass Unternehmen X einen Server kauft und diesen auf gemietetem Grund und Boden in Schweden aufstellt. Unternehmen Y erhält in der Folge Zugang zum Server, speichert dort seine Software ab, die sodann den schwedischen Kunden des Unternehmens Y zur Verfügung stehen soll. Unternehmen X soll für die Zurverfügungstellung des Servers eine Vergütung von Unternehmen Y erhalten. In Schweden werde jedoch weder durch Unternehmen X noch durch Unternehmen Y Personal unterhalten. Stattdessen war beabsichtigt, den ...