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Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach der Personalfunktion
Infolge des OECD-Berichts vom , der den AOA propagiert, wurden am sowohl das OECD-MA als auch der OECD-Kommentar abgeändert. Grundlagen des AOA sind eine weitgehende Selbständigkeit der Betriebsstätte im Verhältnis zu ihrem Stammhaus und damit im Wesentlichen eine steuerliche Gleichbehandlung mit dem Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Kroppen (DB 2014, 2134 f.) nimmt diese Ausführungen der OECD, die er grundsätzlich teilt, zum Anlass, über die Frage nachzudenken, ob die Personalfunktion ein zulässiges Zuordnungskriterium für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, Risiken und Geschäftsfällen zu Stammhaus oder Betriebsstätte ist. Die OECD propagiert im AOA die wesentlichen Personalfunktionen als entscheidendes Kriterium. Kroppen kritisiert daran, dass die Personalfunktion i. S. d. Arbeitsvertrags für sich genommen nichts über eine solche Zurechnung aussage. Allenfalls in Verbindung mit der örtlichen Anknüpfung des Personals, d. h. dem Ort, an dem die Mitarbeiter wohnen und leben, können Rückschlüsse gezogen werden. Klare Zuordnungen sind aber auch durch eine zusätzliche örtliche Anknüpfung oft nicht möglich, weil im Zeitalter von Videokonferenzen etc. Entscheidungen nicht lokalis...