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BFH bestätigt gesetzlichen Zinssatz in Deutschland
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des BFH von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 dAO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 dAO) liegt für den Verzinsungszeitraum von bis nicht vor (BFH , IX R 31/13).